STATUTEN

STATUTEN

Ausgabe 17. Januar 2009 / Revidiert 6. Januar 2016

I. Name und Sitz

Art. 1 Name

Unter dem Namen “ALZ Feuerwehrverein St. Gallen” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in St. Gallen.

Die Kontaktadresse ist das jeweilige Domizil des Präsidenten


II. Ziel und Zweck

Art. 3 Ziel und Zweck

Der Verein ALZ Feuerwehrverein St. Gallen bezweckt die Förderung der Kameradschaft von ehemaligen und aktiven Feuerwehrangehörigen sowie sachlich interessierten Privatpersonen in der Stadt St. Gallen sowie der Organisation und Unterstützung von kulturellen sowie geselligen Anlässen, die dem Vereinszweck dienen.


III. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder

Der Verein setzt sich zusammen aus

- Mitglieder

- Ehrenmitglieder

- Gönner (juristische oder natürliche Personen)

welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung mit absoluter Mehrheit.

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und bezahlen keinen Jahresbeitrag.

Art. 5 Jahresbeitrag

Jedes Mitglied/jeder Gönner hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

Art. 6 Austritt / Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist erfolgen.

Der Ausschluss kann von der Hauptversammlung mit absoluter Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, die Interessen des Vereins schädigt oder sich ein anderes, schwer wiegendes Verhalten zu Schulden kommen lässt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit besteht nicht.


IV. Organe

Art. 7 Organe

Die Organe des ALZ Feuerwehrvereins St. Gallen sind:

a) Die Hauptversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Revisionsstelle

A) HAUPTVERSAMMLUNG

Art. 8 Ordentliche Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Art. 9 Ausserordentliche Hauptversammlung

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle;

b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;

c) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge;

d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;

e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen;

f) Änderung der Statuten;

g) Auflösung des Vereins.

Art. 11 Abstimmungen

Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident einen Stichentscheid.

Jeder Verein und jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig.

B) VORSTAND

Art. 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 13 Zusammensetzung Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) Präsident

b) Vizepräsident

c) Aktuar

d) Kassier

e) Materialwart

f) Webmaster

g) Beisitzer

Ämterkumulation ist zulässig.

Art. 14 Befugnisse Vorstand

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen.

b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglemente

c) Beschlussfassung über Aktivitäten

Art. 15 Unterschriftsregelung

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

C) REVISIONSSTELLE

Art. 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen.

Art. 17 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Hauptversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt der Hauptversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.

Art. 18 Anzahl Revisoren

Die Hauptversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren, mindestens aber einen. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen.

Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein.


V. Vereinsvermögen

Art. 19 Einnahmen

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder und Gönner, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Erlöse aus Veranstaltungen und Anlässen sowie Vermächtnissen.

Art. 20 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


VI. Statutenänderung und Auflösung

Art. 21 Statutenänderung

Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

Art. 22 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung eines allfälligen Liquidationserlöses.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.


VII. Schlussbestimmungen

Art. 23 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Gründungsversammlung des ALZ Feuerwehrvereins St. Gallen vom 17. Januar 2009 in Kraft.


Der Präsident Der Vizepräsident

sign. Marcel Fritsche sign. Jakob Rohrer

Letzte Anpassung 2016